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BFH Urteil v. - VII 128/59 U BStBl 1961 III S. 265

Leitsatz

Das Finanzamt kann, gestützt auf § 175 in Verbindung mit § 201 AO, vom Steuerpflichtigen als "Drittem" vorbehaltlich der sich aus § 176 AO ergebenden Beschränkung Auskunft darüber verlangen, wer ihm Hilfe in Steuersachen geleistet hat, und kann diese Auskunfterteilung nach § 202 AO auch dann erzwingen, wenn die verlangte Auskunft dazu dienen soll, im Rahmen der Steueraufsicht der verbotenen Steuerhilfe durch Maßnahmen gegen den etwa nicht zugelassenen Helfer in Steuersachen entgegenzutreten.

Fundstelle(n):
BStBl 1961 III Seite 265
BFHE 1961 S. 729 Nr. 72
NAAAB-47834

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BFH, Urteil v. 29.03.1961 - VII 128/59 U

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