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BFH Urteil v. - VII 175/61 U BStBl 1963 III S. 390

Leitsatz

  1. Einer Abänderung nach § 94 Abs. 1 Nr. 1 AO unterliegen nicht nur Bescheide, mit denen erstmalig eine Steuer angefordert wird, sondern auch Bescheide, mit denen frühere Steuerbescheide berichtigt oder aufgehoben werden.

  2. Ein Verhalten der Verwaltung, das einen Vertrauensschutz unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben fordert, kann nicht nur in einem nachhaltigen, d.h. sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Verhalten zu erblicken sein, sondern auch in jeder nachdrücklichen Willensäußerung der Verwaltung, die beim Steuerpflichtigen ein berechtigtes Vertrauen auf ein gleichbleibendes Verhalten der Verwaltung begründet.

Fundstelle(n):
BStBl 1963 III Seite 390
BFHE 1964 S. 201 Nr. 77
HAAAB-47836

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BFH, Urteil v. 21.05.1963 - VII 175/61 U

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