Erklärt der Steuerpflichtige dem Finanzamt, daß eine Rechtsmittelrücknahme nicht in Betracht komme, daß er vielmehr auf Durchführung
und Entscheidung seines Rechtsmittels bestehe, so ist damit dem Finanzamt gegenüber mit hinreichender Bestimmtheit und Erkennbarkeit
zum Ausdruck gebracht, daß der Vertreter des Steuerpflichtigen zur Rechtsmittelrücknahme nicht oder nicht mehr ermächtigt
sein soll.
Bei schwieriger Beweislage, insbesondere dann, wenn Behauptung gegen Behauptung steht und es entscheidend auf die Glaubwürdigkeit
der zu hörenden Personen ankommt, wird das Finanzgericht der ihm nach
§ 243 Abs. 1 AO obliegenden Pflicht zur Sachaufklärung aus den in der Entscheidung des Senats IV 410/52 U vom (BStBl 1954 III S. 6, Slg. Bd. 58 S. 239) genannten Gründen am besten dadurch gerecht, daß es die Beweisaufnahme unmittelbar selbst in mündlicher
Verhandlung durchführt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1960 III Seite 526 BFHE 1961 S. 745 Nr. 71 KAAAB-47822
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