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BFH Urteil v. - VI 79/60 S BStBl 1962 III S. 192

Leitsatz

  1. Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind alle Aufwendungen des Arbeitnehmers, die durch das Dienstverhältnis veranlaßt sind, soweit sie nicht die allgemeine Lebenshaltung ( § 12 EStG) betreffen.

  2. Kosten zur Beseitigung von Körper- oder Sachschäden, die ein Arbeitnehmer auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erleidet, sind grundsätzlich Werbungskosten, soweit der Arbeitnehmer nicht von dritter Seite Ersatz erhält.

    Hat der Arbeitnehmer aber selbst den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, so werden die Unfallkosten nicht als Werbungskosten berücksichtigt.

  3. Wird der Pkw eines Arbeitnehmers auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zerstört oder beschädigt, so können die dadurch eingetretene Wertminderung oder die vom Arbeitnehmer getragenen Reparaturkosten Werbungskosten sein.

  4. Durch die Pauschsätze der Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit eigenem Pkw werden nur die gewöhnlichen Kosten einschließlich der normalen AfA abgegolten. Außergewöhnliche Unfallkosten können neben den Pauschsätzen geltend gemacht werden.

Fundstelle(n):
BStBl 1962 III Seite 192
BFHE 1962 S. 513 Nr. 74
QAAAB-47820

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BFH, Urteil v. 02.03.1962 - VI 79/60 S

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