Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind alle Aufwendungen des Arbeitnehmers, die durch das Dienstverhältnis
veranlaßt sind, soweit sie nicht die allgemeine Lebenshaltung (
§ 12 EStG) betreffen.
Kosten zur Beseitigung von Körper- oder Sachschäden, die ein Arbeitnehmer auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erleidet, sind grundsätzlich Werbungskosten, soweit der Arbeitnehmer nicht von dritter
Seite Ersatz erhält.
Hat der Arbeitnehmer aber selbst den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, so werden die Unfallkosten nicht
als Werbungskosten berücksichtigt.
Wird der Pkw eines Arbeitnehmers auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zerstört oder beschädigt, so können die
dadurch eingetretene Wertminderung oder die vom Arbeitnehmer getragenen Reparaturkosten Werbungskosten sein.
Durch die Pauschsätze der Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit eigenem Pkw werden nur die gewöhnlichen
Kosten einschließlich der normalen AfA abgegolten. Außergewöhnliche Unfallkosten können neben den Pauschsätzen geltend gemacht
werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1962 III Seite 192 BFHE 1962 S. 513 Nr. 74 QAAAB-47820
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