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BFH Urteil v. - IV 379/60 U BStBl 1963 III S. 400

Leitsatz

  1. Aufwendungen für die Beschaffung einer Wohnung sind auch dann nicht abzugsfähige Kosten der Lebenshaltung, wenn sie aus betrieblichen Erwägungen veranlaßt wurden.

  2. Nutzt ein Gewerbetreibender gemietete Räume teils privat, teils betrieblich, so stellt im Falle der Freimachung der privat genutzten Räume für betriebliche Zwecke das für die privat genutzten Räume bestehende Mietrecht keine Einlage dar, wenn auf das Mietrecht außer der laufenden Miete keine zusätzlichen Aufwendungen gemacht wurden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BStBl 1963 III Seite 400
BFHE 1964 S. 220 Nr. 77
BAAAB-47812

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 16.05.1963 - IV 379/60 U

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