Bei zusammen veranlagten Ehegatten kann, soweit nicht besondere Umstände dagegen sprechen, davon ausgegangen werden, daß ein
vom Ehemann erklärter Rechtsmittelverzicht auch für und gegen die Ehefrau erklärt wird.
Einwendungen gegen die Wirksamkeit eines vor Erlaß des Steuerbescheids erklärten Rechtsmittelverzichts sind unverzüglich -
das heißt in der Regel spätestens innerhalb eines Monats nach der Verzichtserklärung - geltend zu machen. Der Senat hält im
übrigen an den Grundsätzen seiner Entscheidungen IV 192/52 U vom (BStBl 1952 III S. 241, Slg. Bd. 56 S. 627) und IV 154/54 U vom (BStBl 1954 III S. 219, Slg. Bd. 59 S. 28) fest.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1961 III Seite 200 BFHE 1961 S. 545 Nr. 72 RAAAB-47795
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