Die Beschränkung des Abzugs der Fahrtkosten von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach
§ 26 Abs. 1 EStDV 1957 gilt nicht, wenn ein Arbeitnehmer zwei Arbeitsverhältnisse hat, bei denen die Arbeitsstätten an verschiedenen Orten sind,
die weiter als 40 km voneinander entfernt sind. Wohnt der Arbeitnehmer an dem einen Arbeitsort - dies kann auch der Arbeitsort
des Arbeitsverhältnisses mit den geringeren Bezügen sein -, so sind die Fahrtkosten von der Wohnung zu dem anderen Arbeitsort
nach
§ 26 Abs. 2 EStDV 1957 abzugelten.
Zum Begriff der "zwingenden persönlichen Gründe" im Sinne von
§ 26 Abs. 1 EStDV.
Fundstelle(n): BStBl 1962 III Seite 191 BFHE 1962 S. 510 Nr. 74 MAAAB-47788
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