Wer erst, nachdem er in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geflüchtet ist, in der sowjetisch besetzten Zone belegenes
Vermögen geerbt und es dann durch Enteignung verloren hat, hat nicht schon, wie es
§ 10a EStG 1955 erfordert, im Zeitpunkt der Flucht seine Erwerbsgrundlage verloren.
Hat der Vater, nicht aber der Sohn die Erwerbsgrundlage verloren, so kann die Vergünstigung des
§ 10a EStG 1955 auch dann nur von dem Vater in Anspruch genommen werden, wenn der Vater den Sohn in den von ihm zunächst als Alleininhaber
geführten Betrieb später im Wege der vorweggenommenen Erbfolge als Teilhaber aufgenommen hat.
Fundstelle(n): BStBl 1960 III Seite 464 BFHE 1961 S. 574 Nr. 71 WAAAB-47763
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