Zur Auslegung von Abschnitt 2 Abs. 2 Ziff. 4 LStR.
"Werkeigene Wohnungen" sind nicht nur Wohnungen, die bürgerlich-rechtlich im Eigentum des Werks stehen. Es genügt, daß sie
wirtschaftlich eng mit dem Werk verbunden sind. Das ist z.B. der Fall, wenn die Wohnungen nur an Werkangehörige vermietet
werden, das Werk auf die Vermietung und den Wohnungsträger besonderen Einfluß besitzt, an der Finanzierung der Gebäude sich
beteiligt hat usw.
Wenn ein Unternehmer eine Sachgesamtheit mietet, in der sich auch Wohnungen für Werkangehörige befinden, so können diese Wohnungen
"werkeigen" im Sinne von Abschnitt 2 Abs. 2 Ziff. 4 LStR sein.
Mietet dagegen ein Unternehmer bestimmte Räume und vermietet sie an seine Arbeitnehmer weiter, so findet Abschnitt 2 Abs.
2 Ziff. 4 LStR in der Regel keine Anwendung.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1962 III Seite 165 BFHE 1962 S. 441 Nr. 74 LAAAB-47732