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BFH Urteil v. - VI 219/61 U BStBl 1962 III S. 165

Leitsatz

  1. Zur Auslegung von Abschnitt 2 Abs. 2 Ziff. 4 LStR.

  2. "Werkeigene Wohnungen" sind nicht nur Wohnungen, die bürgerlich-rechtlich im Eigentum des Werks stehen. Es genügt, daß sie wirtschaftlich eng mit dem Werk verbunden sind. Das ist z.B. der Fall, wenn die Wohnungen nur an Werkangehörige vermietet werden, das Werk auf die Vermietung und den Wohnungsträger besonderen Einfluß besitzt, an der Finanzierung der Gebäude sich beteiligt hat usw.

  3. Wenn ein Unternehmer eine Sachgesamtheit mietet, in der sich auch Wohnungen für Werkangehörige befinden, so können diese Wohnungen "werkeigen" im Sinne von Abschnitt 2 Abs. 2 Ziff. 4 LStR sein.

  4. Mietet dagegen ein Unternehmer bestimmte Räume und vermietet sie an seine Arbeitnehmer weiter, so findet Abschnitt 2 Abs. 2 Ziff. 4 LStR in der Regel keine Anwendung.

Fundstelle(n):
BStBl 1962 III Seite 165
BFHE 1962 S. 441 Nr. 74
LAAAB-47732

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BFH, Urteil v. 09.02.1962 - VI 219/61 U

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