Der Senat verbleibt bei der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und des Bundesfinanzhofs, daß "gesetzlich unterhaltsberechtigte
Personen" im Sinne des § 12 Ziff. 2
EStG alle Personen sind, die nach bürgerlichem Recht einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch haben können. Unerheblich ist, ob
nach bürgerlichem Recht unter Berücksichtigung der persönlichen Bedürftigkeit oder Leistungsfähigkeit der Beteiligten ein
Unterhaltsanspruch tatsächlich besteht.
Bedeutung der Rechtsentwicklung bei der Auslegung zweifelhafter Rechtsbegriffe.
Auslegung der im bürgerlichen Recht geprägten Rechtsbegriffe im Steuerrecht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1961 III Seite 188 BFHE 1961 S. 515 Nr. 72 VAAAB-47733
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