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BFH Urteil v. - V 180/59 U BStBl 1962 III S. 225

Leitsatz

  1. Der Senat hält an der bisherigen Rechtsprechung, daß nur neue Tatsachen "von einigem Gewicht" Berichtigungsveranlagungen nach § 222 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 AO rechtfertigen, fest.

  2. Bei der Prüfung, ob Tatsachen von einigem Gewicht vorliegen, ist für das Gebiet der Umsatzsteuer ein Maßstab anzuwenden, der die relative mit der absoluten Abgrenzungsweise dergestalt verbindet, daß Steuermehr- bzw. -minderbeträge bis zu einer unteren absoluten Grenze unberücksichtigt bleiben, Steuermehr- bzw. -minderbeträge von einer oberen absoluten Grenze an immer als gewichtig angesehen werden und bei dazwischen liegenden Steuermehr(minder)beträgen entscheidend ist, ob im Einzelfalle der Mehr(Minder)-betrag im Verhältnis zur bisherigen Steuerschuld einen bestimmten Hundertsatz übersteigt.

  3. Der Senat sieht für die Umsatzsteuer im Regelfalle als untere absolute Grenze einen Betrag von 100 DM, als obere absolute Grenze einen Betrag von 1 000 DM und als Hundertsatz 10 v. H. als angemessen an.

Fundstelle(n):
BStBl 1962 III Seite 225
BFHE 1962 S. 610 Nr. 74
LAAAB-47719

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BFH, Urteil v. 08.02.1962 - V 180/59 U

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