BFH Urteil v. - III 357/59 U BStBl 1961 III S. 214
Leitsatz
Bei der Veräußerung eines Grandstückes gegen Nettoerlös ist ein Erlaßantrag des Veräußerers hinsichtlich der Hypothekengewinnabgabe-Leistungen
wegen wirtschaftlicher Bedrängnis grundsätzlich abzulehnen (Tz. 78 der VAO zu § 131 LAG).
Für die Entscheidung über einen Antrag auf ausnahmsweisen Erlaß von Hypothekengewinnabgabe-Leistungen wegen wirtschaftlicher
Bedrängnis trotz eines Nettoerlöses des Grundstücksverkaufes kommt es darauf an, ob und inwieweit dem Veräußerer nach den
Gesamtumständen des Falles um die Zeit des Endes des - gegebenenfalls abgekürzten - Erlaßzeitraumes zuzumuten ist, den Nettoerlös
zur Abgabe-Entrichtung zu verwenden (Tz. 79 der VAO zu § 131 LAG).
Die Verhältnisse während des Erlaßzeitraumes scheiden bei diesen Entscheidungen aus.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1961 III Seite 214 BFHE 1961 S. 586 Nr. 72 RAAAB-47717