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BFH Urteil v. - III 357/59 U BStBl 1961 III S. 214

Leitsatz

  1. Bei der Veräußerung eines Grandstückes gegen Nettoerlös ist ein Erlaßantrag des Veräußerers hinsichtlich der Hypothekengewinnabgabe-Leistungen wegen wirtschaftlicher Bedrängnis grundsätzlich abzulehnen (Tz. 78 der VAO zu § 131 LAG).

  2. Für die Entscheidung über einen Antrag auf ausnahmsweisen Erlaß von Hypothekengewinnabgabe-Leistungen wegen wirtschaftlicher Bedrängnis trotz eines Nettoerlöses des Grundstücksverkaufes kommt es darauf an, ob und inwieweit dem Veräußerer nach den Gesamtumständen des Falles um die Zeit des Endes des - gegebenenfalls abgekürzten - Erlaßzeitraumes zuzumuten ist, den Nettoerlös zur Abgabe-Entrichtung zu verwenden (Tz. 79 der VAO zu § 131 LAG).

  3. Die Verhältnisse während des Erlaßzeitraumes scheiden bei diesen Entscheidungen aus.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BStBl 1961 III Seite 214
BFHE 1961 S. 586 Nr. 72
RAAAB-47717

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BFH, Urteil v. 24.02.1961 - III 357/59 U

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