Ist eine Berichtigungsveranlagung gemäß § 222 Abs. 1 Ziff. 1
AO für ein bestimmtes Jahr durchzuführen, weil Forderungen nicht aktiviert und tatsächlich nicht vorhandene Schulden passiviert
worden sind, so darf wegen des Grundsatzes des Bilanzenzusammenhanges die Anfangsbilanz dieses Jahres auch dann nicht berichtigt
werden, wenn Forderungen und Schulden bereits in der Schlußbilanz des Vorjahres unrichtig behandelt worden sind, die noch
zulässige Berichtigung der Schlußbilanz des Vorjahres jedoch nicht durchgeführt ist.
Berichtigt das Finanzamt nachträglich die Schlußbilanz des Vorjahres im Zusammenhang mit einer Berichtigungsveranlagung nach
§ 222 Abs. 1 AO, so kann die rechtskräftige Veranlagung des folgenden Jahres nach § 4 Abs. 3 Ziff. 2 StAnpG geändert werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1960 III Seite 444 BFHE 1961 S. 523 Nr. 71 YAAAB-47706
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