Zur Frage der Aufteilung eines sogenannten anschaffungsnahen Aufwandes (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs VI 212, 213/61 U
vom , Slg. Bd. 76 S. 104, mit weiterer Rechtsprechungsübersicht) bei einem Gebäude, das teils zum Betriebs-,
teils zum Privatvermögen gehört.
Im anschaffungsnahen Aufwand enthaltene Aufwendungen zur Beseitigung eines versteckten Mangels (z.B. von Schwamm, Fäulnis)
können unter bestimmten Voraussetzungen dazu führen, daß eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche
Abnutzung gemäß
§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG 1951 in Betracht kommt und demgemäß in Höhe dieser Absetzung eine Aktivierung der Anschaffungskosten insoweit unterbleibt. Der
Senat tritt insoweit dem Urteil des Reichsfinanzhofs VI 125/39 vom (RStBl 1939 S. 630 unter III) bei. Soweit
dem Urteil des VI. Senats des Bundesfinanzhofs VI 26/55 U vom (BStBl 1957 III S. 36, Slg. Bd. 64 S. 92) zu diesem Punkt etwas anderes entnommen werden müßte, könnte der Senat dem nicht folgen.
Sind in dem anschaffungsnahen Aufwand eines teilweise kriegszerstörten Gebäudes Aufwendungen enthalten, die, für sich betrachtet,
unter dem Gesichtspunkt der Herstellungskosten ausscheidbar sind und die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 4 bzw. Abs.
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EStG erfüllen, so sind lediglich diese Aufwendungen begünstigt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1963 III Seite 325 BFHE 1964 S. 23 Nr. 77 MAAAB-47642
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