Der Begriff der staatlichen Genehmigung in § 4 Ziff. 14
UStG ist nicht im technisch-schulrechtlichen Sinne, sondern im Sinne einer bloßen staatlichen Erlaubnis zum Betreiben einer Privatschule
zu verstehen. Die Erlaubnis ist als gegeben anzusehen, wenn eine Privatschule entweder als Ersatzschule genehmigt oder als
Ergänzungsschule unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen bei der Schulbehörde angemeldet und registriert und ihre Tätigkeit
nicht beanstandet worden ist.
Art. 7 Abs. 4 GG gibt den Inhalt des Ersatzschulbegriffs nicht bloß für das Gebiet des Schulrechts, sondern gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 UStDB
auch für die Befreiungsvorschrift des § 4 Ziff. 14
UStG wieder. § 41 Abs. 4 Satz 1 UStDB ist rechtsgültig.
Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken dagegen, die Auskunft der zuständigen Schulaufsichtsbehörde darüber, ob eine Privatschule
eine Ersatzschule oder eine Ergänzungsschule ist, bei der Entscheidung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Ziff.
3 UStDB vorliegen, zugrunde zu legen.
Fundstelle(n): BStBl 1962 III Seite 151 BFHE 1962 S. 403 Nr. 74 BAAAB-47637
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