Im Falle eines Ringtausches ist eine Steuerbefreiung im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziff. 3 b
GrEStG dann gegeben, wenn
das gesamte Vertragswerk nach dem Gesamtinhalt der darin begründeten Rechte und Pflichten, gesondert für jede Vertragspartei,
rechtlich als Grundstücksaustausch anzusehen ist und
der jeweils in Betracht kommende einzelne Erwerb im Verhältnis des Erwerbers zu seinem Vertragspartner als Grundstücksaustausch
im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziff. 3 b
GrEStG anzusehen ist. Vertragspartner sind diejenigen, die die vom einzelnen Erwerber als Gegenleistung hingegebenen Grundstücke
erhalten.
Fundstelle(n): BStBl 1962 III Seite 134 BFHE 1962 S. 351 Nr. 74 OAAAB-47624
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