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BFH Urteil v. - IV 330/57 U BStBl 1960 III S. 409

Leitsatz

  1. § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG 1955 verstößt weder gegen Art. 3 noch gegen Art. 6 GG.

  2. Bei der Bemessung des Steuersatzes im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG 1955 ist das gesamte Einkommen (einschließlich der außerordentlichen Einkünfte) auch dann zu berücksichtigen, wenn die außerordentlichen Einkünfte wesentlich höher sind als die übrigen Einkünfte.

  3. Eine Zwischenentscheidung ist nicht zulässig, wenn nur ein Streitpunkt Gegenstand des Verfahrens ist.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BStBl 1960 III Seite 409
BFHE 1961 S. 429 Nr. 71
OAAAB-47582

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BFH, Urteil v. 21.07.1960 - IV 330/57 U

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