Eine ausländische Kapitalgesellschaft, die im Inland weder eine Betriebsstätte unterhält noch einen ständigen Vertreter bestellt
hat, unterliegt mit den Einkünften aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft
der beschränkten Steuerpflicht.
Veräußerungspreis im Sinn des
§ 17 Abs. 2 EStG ist der Wert der Gegenleistung im Inland zur Zeit des Veräußerungsgeschäfts.
Die Verwertungsmöglichkeiten für ein devisenrechtlichen Beschränkungen unterliegendes Guthaben einer ausländischen Kapitalgesellschaft
bei einer inländischen Bank waren im März 1951 so vielgestaltig und umfangreich, daß es nicht gerechtfertigt ist, das Guthaben
bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns mit einem unter dem Nennbetrag liegenden Wert anzusetzen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1962 III Seite 85 BFHE 1962 S. 222 Nr. 74 TAAAB-47537
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