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BFH Urteil v. - II 247/58 U BStBl 1960 III S. 175

Leitsatz

In den Fällen der Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft in einer Hand ( § 1 Abs. 3 GrEStG) gehört ein Grundstück zum Vermögen der Gesellschaft, sobald es der Gesellschaft auf Grund eines unter § 1 Abs. 1 bis 3 fallenden Erwerbsvorgangs zuzurechnen ist. Demgemäß gehört in Fällen, in denen ein Erwerbsvorgang der Genehmigung einer Behörde bedarf, ein Grundstück zum Vermögen der Gesellschaft, wenn und sobald die Genehmigung erteilt ist (siehe auch § 3 Abs. 5 Ziff. 5 b StAnpG).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
BStBl 1960 III Seite 175
BFHE 1960 S. 468 Nr. 70
CAAAB-47521

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BFH, Urteil v. 09.03.1960 - II 247/58 U

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