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BFH Urteil v. - VI 264/61 U BStBl 1962 III S. 140

Leitsatz

Hat das Finanzamt über den Einspruch des Steuerpflichtigen ohne Hinweis auf die Verböserungsabstcht entschieden, so kommt eine Zurückverweisung durch das Finanzgericht trotzdem nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige mit seiner Berufung zu erkennen gibt, daß es ihm nicht lediglich um den Verfahrensmangel, sondern um die Entscheidung über seine sachlichen Einwendungen geht und daß er, auch wenn das Finanzamt ihn auf die Möglichkeit der Verböserung hingewiesen hätte, offensichtlich den Einspruch nicht zurückgenommen hätte.

Fundstelle(n):
BStBl 1962 III Seite 140
BFHE 1962 S. 371 Nr. 74
YAAAB-47489

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BFH, Urteil v. 01.12.1961 - VI 264/61 U

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