Ist ein Steuerbescheid gem.
§ 100 Abs. 2 Satz 1 AO (i.d.F. des Gesetzes zur Neuordnung von Steuern vom , BGBl 1954 I S. 373) für vorläufig erklärt worden, so ist die Steuerfestsetzung grundsätzlich in vollem Umfange vorläufig. Ausnahmsweise kann
sich die Vorläufigkeit nur auf einzelne Punkte der Steuerfestsetzung beziehen, wenn dies eindeutig aus dem Steuerbescheid
zu entnehmen ist.
Leistet ein Steuerpflichtiger auf Grund einer sittlichen Verpflichtung Zahlungen für einen Angehörigen, so findet
§ 33 EStG keine Anwendung, wenn dies im Zuge einer Vermögensauseinandersetzung (z.B. im Rahmen einer vorweggenommenen Erbauseinandersetzung)
geschehen ist.
Zur Frage der Erstattung von Steuern, die ein anderer als der Steuerpflichtige für diesen geleistet hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1961 III Seite 377 BFHE 1962 S. 305 Nr. 73 OAAAB-47488
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