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BFH Urteil v. - VI 129/60 U BStBl 1961 III S. 144

Leitsatz

Hat ein Steuerpflichtiger Aufwendungen geltend gemacht und, obwohl er von dem Finanzamt auf bestimmte Bedenken gegen die Richtigkeit seiner Angaben hingewiesen worden ist, trotz mehrmaliger Aufforderung durch das Finanzamt nicht einmal den Versuch gemacht, die Bedenken zu zerstreuen, so handelt das Finanzamt weder seiner Ermittlungspflicht noch seiner Pflicht, selbst im Schätzungsfalle das wahrscheinlich richtige Ergebnis zu erfassen, zuwider, wenn es von dem dem Steuerpflichtigen ungünstigsten (aber möglichen) Sachverhalt ausgeht.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BStBl 1961 III Seite 144
BFHE 1961 S. 390 Nr. 72
IAAAB-47464

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BFH, Urteil v. 13.01.1961 - VI 129/60 U

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