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BFH Urteil v. - II 272/58 U BStBl 1961 III S. 162

Leitsatz

Durch die Hingabe eines 7 c-Darlehens entsteht weder für den Darlehnsgeber noch für seine künftigen Erben eine aufschiebend bedingte Einkommensteuerschuld hinsichtlich des späteren Darlehnsrückflusses. Daher ist eine Berichtigung im Sinne des § 4 Abs. 2 StAnpG der ohne Berücksichtigung der einkommensteuerlichen Rückflußbelastung vorgenommenen Erbschaftsteuerfestsetzung ausgeschlossen. Aus der einkommensteuerlichen Rechtslage folgt erbschaftsteuerlich, daß eine nach § 23 ErbStG abzugsfähige Einkommensteuerschuld nicht vorhanden ist.

Fundstelle(n):
BStBl 1961 III Seite 162
BFHE 1961 S. 440 Nr. 72
CAAAB-47440

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BFH, Urteil v. 11.01.1961 - II 272/58 U

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