Die AntBewR 1953 sind als ein wertvolles und für die Einheitlichkeit der Bewertung geeignetes Verfahren anzuerkennen, als
Verwaltungsvorschriften aber für die Gerichte nicht bindend.
Ein Vergleich mit notierten Aktien gleicher Branche kann das Bewertungsergebnis nicht beeinflussen.
Für die Ermittlung der Ertragsaussichten ist der ausschüttungsfähige Ertrag maßgebend. Die Soforthilfeabgaberaten und die
Vierteljahrszahlungen auf die Vermögensabgabe belasten den Ertrag, schmälern die Ertragsaussichten und verkürzen ebenso
wie die Personensteuern den ausschüttungsfähigen Ertrag. Die Soforthilfeabgaben sind deshalb voll und die Vierteljahrsbeträge
der Vermögensabgabe auch mit den für die Körperschaftsteuer nicht abzugsfähigen zwei Dritteln bei Ermittlung der Ertragsaussichten
abzuziehen.
§ 218 Abs.
2 und
4 AO gelten auch bei der Feststellung des gemeinen Wertes von nichtnotierten Aktien.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1961 III Seite 92 BFHE 1961 S. 241 Nr. 72 BAAAB-47394
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