Verzichtet ein durch einen sachkundigen Bevollmächtigten beratener Steuerpflichtiger nach gegebener Bedenkzeit auf die Errechnung
noch festzusetzender Steuern durch das Finanzamt mit dem Hinweis, daß ihm die Höhe dieser Steuern durch seinen Berater bekanntgegeben
sei, so kann ein auf dieser Grundlage abgegebener Rechtsmittelverzicht wirksam sein, und zwar ungeachtet der sonst nach der
Rechtsprechung des Senats in dieser Hinsicht an einen Rechtsmittelverzicht zu stellenden Anforderungen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs
IV 524/52 U vom , BStBl 1953 III S. 288, Slg. Bd. 57 S. 760).
Der Verzichtserklärung kann die Rechtswirksamkeit nicht deshalb abgesprochen werden, weil sie dem inneren Willen des Erklärenden
nicht entspricht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1962 III Seite 91 BFHE 1962 S. 240 Nr. 74 EAAAB-47341
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