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OLG Koblenz 20.06.1994 14 W 309/94
Prozeßrecht; | keine Mehrwertsteuer für Zeugengebühren
Die Entschädigungsbeträge für Zeugen nach dem Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetz sind Bruttohöchstbeträge. Eine zusätzliche Erstattung der Mehrwertsteuer scheitert am Wortlaut der Norm ().