Aufwendungen für Baumaßnahmen sind auch dann in vollem Umfang Herstellungskosten, wenn im Rahmen eines einheitlichen Bauprojekts
innerhalb des bisherigen umbauten Raums eines Betriebsgebäudes umfangreiche Umbauten durchgeführt werden. Die Lebensdauer
des Gebäudes braucht sich nicht zu verlängern. Hierbei ist es unerheblich, ob die Gesamtmaßnahmen sich ursächlich aus der
Notwendigkeit umfassender Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten ergeben haben. Auch der Begriff der sofort abzugsfähigen
Wiederinstandsetzungskosten setzt voraus, daß die Baumaßnahmen ihrem Wesen nach Reparaturen darstellen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1960 III Seite 136 BFHE 1960 S. 360 Nr. 70 XAAAB-47313
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