Wurde der Gewinn eines Gewerbebetriebs gemäß § 6 der Verordnung über die Zuständigkeit im Besteuerungsverfahren vom für das Streitjahr durch einen gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid durch das Betriebsfinanzamt rechtskräftig festgestellt,
so ist das für die Einkommensteuerveranlagung zuständige Finanzamt bei einer späteren Berichtigung des Einkommensteuerbescheids
- soweit nicht eine Berichtigung des gesonderten Gewinnfeststellungsbescheids selbst nach
§ 222 AO möglich ist - grundsätzlich an diese Gewinnfeststellung gebunden, auch wenn die Voraussetzungen für das gesonderte Gewinnfeststellungsverfahren
in den dem Streitjahr folgenden Veranlagungszeiträumen weggefallen sind.
Hat der Verkäufer eines Gewerbebetriebs seine Zustimmung zum Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag von einer anderweitigen
Veräußerung des Betriebs und die Höhe der wegen des Rücktritts zu zahlenden Entschädigung von dem beim zweiten Verkauf
erzielten Veräußerungspreis abhängig gemacht, so ist
§ 16 EStG auch auf den wegen des Rücktritts gezahlten Entschädigungsbetrag (nach Abzug der Ausgaben) anzuwenden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1962 III Seite 220 BFHE 1962 S. 594 Nr. 74 TAAAB-47294
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