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BFH Urteil v. - I 181/60 S BStBl 1962 III S. 75

Leitsatz

  1. Will das Finanzgericht einem Antrag des Steuerpflichtigen auf mündliche Verhandlung ( § 272 AO) nicht entsprechen, so muß es ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme geben. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige durch einen Steuerberater vertreten ist.

  2. Die Entscheidung des Finanzgerichts über den Antrag des Steuerpflichtigen auf mündliche Verhandlung ist eine Ermessensentscheidung, die unter Berücksichtigung der Umstände des Falles soweit begründet werden muß, daß dem Bundesfinanzhof eine Nachprüfung möglich ist.

  3. Unter Berücksichtigung der rechtsstaatlichen Entwicklung seit 1945 und dem sich daraus ergebenden begrenzten Ermessensspielraum des Finanzgerichts kann das Finanzgericht den Antrag des Steuerpflichtigen auf mündliche Verhandlung in der Regel nur dann zurückweisen, wenn es seinen Anträgen in allen Punkten entspricht oder wenn sich die Angriffe des Steuerpflichtigen bei einem unstreitigen Sachverhalt lediglich gegen eine feststehende Rechtsprechung richten.

Fundstelle(n):
BStBl 1962 III Seite 75
BFHE 1962 S. 151 Nr. 74
QAAAB-47269

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BFH, Urteil v. 17.10.1961 - I 181/60 S

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