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BFH Urteil v. - VI 228/59 S BStBl 1960 III S. 296

Leitsatz

Das Finanzamt kann im Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattete Lohnsteuer nur zurückfordern, wenn eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 92 Abs. 3 AO vorliegt oder der Steuerpflichtige die Erstattung durch unlautere Mittel im Sinne des § 96 Abs. 2 AO erreicht hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1960 III Seite 296
BFHE 1961 S. 126 Nr. 71
MAAAB-47240

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BFH, Urteil v. 06.05.1960 - VI 228/59 S

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