BFH Urteil v. - VII 128/58 U BStBl 1960 III S. 114
Leitsatz
Bei der kommissionsweisen Einfuhr einer Ware zum bestmöglichen Verkauf können von dem erzielten Verkaufserlös nur nach dem
maßgebenden Bewertungszeitpunkt entstandene Kosten und die Eingangsabgaben abgezogen werden, um zum Zollwert zu gelangen;
dagegen kommt ein Abzug wegen einer etwaigen durch Sortieren und Umpacken der Ware entstandenen und über die reinen Kosten
hinausgehenden Wertsteigerung nicht in Betracht.
In einem solchen Falle ist bei Veräußerung einer eingeführten Ware in Teilmengen die Tatsache, daß bei Veräußerung verschieden
großer Mengen einer Ware vielfach verschieden hohe Preise erzielt werden, nicht durch einen besonderen Abzug zu berücksichtigen.
Fundstelle(n): BStBl 1960 III Seite 114 BFHE 1960 S. 309 Nr. 70 YAAAB-47223
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