Veranlaßt das Finanzamt einen rechtsunkundigen Steuerpflichtigen durch eine nach dem Stand des Verfahrens und den Erkenntnissen
der Zeit ihrer Erteilung unrichtige Belehrung, sein bei einer übergeordneten Instanz anhängiges Rechtsmittel, insbesondere
eine beim Bundesfinanzhof anhängige Rechtsbeschwerde, wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung zurückzunehmen, so ist
die Zurücknahme des Rechtsmittels unwirksam.
Die Tatsache, daß die Belehrung mündlich erteilt, aber nicht schriftlich bestätigt wurde, hat nur für den Nachweis der Belehrung
Bedeutung.
Soweit der III. Senat des Bundesfinanzhofs in der Entscheidung III 35/58 U vom (BStBl 1959 III S. 116, Slg. Bd. 68 S. 296) eine abweichende Auffassung vertreten hat, tritt der Senat ihr nicht bei.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1962 III Seite 107 BFHE 1962 S. 284 Nr. 74 CAAAB-47200
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