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BFH Urteil v. - III 317/59 S BStBl 1960 III S. 80

Leitsatz

  1. Gewährt ein Gewerbetreibender bei der Veräußerung von Waren des täglichen Bedarfs im Einzelverkauf seinen Kunden einen Barzahlungsnachlaß durch Ausgabe von Gutscheinen (Rabattmarken usw.) und macht er die Auszahlung des Rabattbetrages davon abhängig, daß der Kunde durch Sammlung von Rabattmarken und Einkleben derselben in eine Rabattkarte einen Mindesteinkauf belegt, so entsteht der Rabattanspruch des Kunden erst mit dem Erreichen des Mindesteinkaufes. Bis dahin ist der Rabattanspruch des Kunden und dementsprechend auch die Rabattverpflichtung des Rabattgebers aufschiebend bedingt.

  2. Macht der Rabattgeber die Auszahlung des Rabattbetrages weiter davon abhängig, daß die Rabattkarte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zur Einlösung vorgelegt wird, so steht die Rabattverpflichtung des Rabattgebers von ihrer Entstehung an unter einer auflösenden Bedingung.

  3. Die Bildung einer Rückstellung für Rabattverpflichtungen, die bis zum Bewertungsstichtage entstanden und noch nicht erloschen sind, ist zulässig.

Fundstelle(n):
BStBl 1960 III Seite 80
BFHE 1960 S. 212 Nr. 70
FAAAB-47196

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BFH, Urteil v. 04.12.1959 - III 317/59 S

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