Die Verwaltungsanweisung, daß die Angehörigen der freien Berufe, auch wenn die Voraussetzungen des § 161 Abs. 1 Ziff. 1
AO vorliegen, Bücher im Sinne des
§ 161 Abs. 1 AO nicht zu führen brauchen, entspricht dem Gesetz.
Angehörige der freien Berufe haben ein Wahlrecht, ob sie den Gewinn nach
§ 4 Abs. 1 EStG durch Vermögensvergleich oder in der vereinfachten Form des
§ 4 Abs. 3 EStG ermitteln wollen. Richten sie freiwillig eine Buchführung ein, die als Grundlage für eine Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 1 EStG ausreicht, so muß die Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 1 EStG vorgenommen werden.
Ob die Buchführung eines Angehörigen der freien Berufe eine Buchführung im Sinne von
§ 161 Abs. 1 AO ist, muß im Einzelfall unter Würdigung des Buchführungswerks im ganzen festgestellt werden. Dabei sind die allgemeinen
Regeln über die Anforderungen an eine kaufmännische Buchführung zu beachten. Im allgemeinen können die Finanzbehörden davon
ausgehen, daß die Angehörigen der freien Berufe in der Regel nicht mehr an Buchführung einrichten wollen, als die Finanzverwaltung
im Interesse der Besteuerung verlangt.
Ein sogenannter beschränkter Vermögensvergleich ist als Methode der Gewinnermittlung im
EStG nicht vorgesehen und darum unzulässig.
Wann ist eine Frage ein selbständiger Streitpunkt im Sinne des
§ 284 Abs. 2 AO?
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1960 III Seite 188 BFHE 1960 S. 499 Nr. 70 PAAAB-47171
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