Die §§ 54 bis 58 UStDB 1938 über die Zusatzsteuer in der Textilwirtschaft, die auf der gesetzlichen Ermächtigung der §§
8,
18 UStG vom (RGBl I S. 942) in Verbindung mit §§ 12 und 13 Ziff. 1
AO damaliger Fassung beruhen, gelten bis zum Erlaß des
UStG 1951 und der UStDB 1951 als vorkonstitutionelles Recht weiter.
Bei einer Buntspinnweberei stellt das Färben des von der Spinnerei übernommenen Rohgarnes in der Kreuzspulfärberei oder
in der Kettenbaumfärberei bereits einen Vorgang der Weberei dar. Der Übergang der Garne von der Spinnerei auf die Weberei
wird demgemäß in dem Zeitpunkt angenommen, in dem mit den ersten Webevorbereitungsvorgängen, d.h. regelmäßig mit dem Spulen
begonnen wird.
Soweit in den Urteilen des Reichsfinanzhofs V 381/39 vom (RStBl 1941 S. 806) und V 38/41 vom
(RStBl 1943 S. 23) eine andere Auffassung zum Ausdruck kommt, wird daran nicht festgehalten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1960 III Seite 339 BFHE 1961 S. 244 Nr. 71 PAAAB-47158
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