Die §§ 59 bis 62 UStDB 1951 über die Zusatzsteuer in der Textilwirtschaft sind mangels einer gültigen gesetzlichen Ermächtigung
nichtig.
Sofern Umsatzsteuerbescheide noch nicht rechtskräftig sind, gilt die folgende Regelung:
Steuerpflichtigen, die die Vergünstigungen der §§ 60, 61, 61a und 62 UStDB 1951 in Anspruch genommen haben, sind diese Vergünstigungen
bis zur Veröffentlichung dieses Urteils zu belassen.
Hat ein Steuerpflichtiger, der Zusatzsteuer nach § 59 a.a.O. zu zahlen hat, auch Vergünstigungen nach §§ 60 ff. a.a.O. in
Anspruch genommen, so sind ihm die Vergünstigungen nur in Höhe des Saldos zu belassen, der sich bei Gegenüberstellung der
zu zahlenden Zusatzsteuer mit den in Betracht kommenden Vergünstigungen ergibt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1959 III Seite 441 BFHE 1960 S. 486 Nr. 69 WAAAB-47160