Der endgültige Gewinnfeststellungsbescheid unterbricht die Verjährung des Steueranspruchs in gleichem Umfange wie der vorläufige
Gewinnfeststellungsbescheid. Der Senat läßt es dahingestellt, ob das gleiche auch für den Steuerbescheid gilt oder ob an
der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs festzuhalten ist, daß nur der vorläufige Steuerbescheid die Verjährung des Steueranspruchs
in voller Höhe unterbricht, während der endgültige Steuerbescheid die Verjährung nur in Höhe des angeforderten Steuerbetrags
unterbricht (Urteile des Reichsfinanzhofs IV A 125/34 vom , RStBl 1935 S. 649; VI 162/41 vom ,
RStBl 1941 S. 457; III 33/39 vom , RStBl 1941 S. 121).
Der vom zuständigen Finanzamt erlassene Bescheid unterbricht die Verjährung auch dann, wenn er nachträglich aufgehoben oder
gegenstandslos wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1960 III Seite 29 BFHE 1960 S. 75 Nr. 70 YAAAB-47103
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