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BFH Urteil v. - I 198/59 U BStBl 1960 III S. 251

Leitsatz

  1. Bei einer Gesamtrechtsnachfolge im Unternehmen während eines Kalenderjahrs kann der Rechtsnachfolger gemäß § 9 Ziff. 1  GewStG 3 v. H. der Einheitswerte des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes von der Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen anteilig kürzen.

  2. Zur Bedeutung und zur Rechtsgültigkeit des § 20 Abs. 1 Satz 2 GewStDV 1955.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1960 III Seite 251
BFHE 1961 S. 12 Nr. 71
JAAAB-47079

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BFH, Urteil v. 16.02.1960 - I 198/59 U

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