Weigert sich ein Steuerpflichtiger, gegen dessen steuerliche Zuverlässigkeit bereits erhebliche Bedenken bestehen, den Namen
eines angeblichen Darlehnsgebers zu nennen, so kann die Steuerbehörde davon ausgehen, daß durch die Verbuchung des Darlehens
(oder einer auf die Darlehnsaufnahme gestützten Einlage) Betriebseinnahmen versteckt werden sollen, und die Besteuerungsgrundlagen
nach
§ 217 AO schätzen. Das Finanzamt kann auf der Namensnennung bestehen. Denn allein die Möglichkeit einer Nachprüfung beim Darlehnsgeber
bietet Gewähr dafür, daß die vom Steuerpflichtigen behaupteten Vorgänge hinreichend aufgeklärt werden und die Besteuerung
gleichmäßig und gerecht durchgeführt wird.
Die vom Finanzamt geforderte Namensnennung des angeblichen Darlehnsgebers ist in jedem Fall auch dann zumutbar, wenn der
Steuerpflichtige geltend macht, er habe dem Darlehnsgeber die Geheimhaltung seines Namens versprochen. Wer einem Dritten
verspricht, dessen Namen als Darlehnsgeber auch gegenüber der Steuerbehörde zu verschweigen, hat keinen Anspruch darauf,
daß die Steuerbehörde deshalb von dem Verlangen nach Namensnennung Abstand nimmt und sich auf andere Beweisangebote einläßt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1960 III Seite 26 BFHE 1960 S. 68 Nr. 70 JAAAB-47053
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