Unter "besserer Gestaltung" von Bauland im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziff. 3 b
GrEStG ist lediglich eine solche grundrißmäßiger (bautechnischer) Art zu verstehen, nicht aber ein Austausch aus allgemein-wirtschaftlichen,
sozialen oder verkehrsmäßigen Gesichtspunkten.
Die Finanzverwaltungsbehörden bzw. die Steuergerichte sind in den Fällen des § 4 Abs. 1 Ziff. 3 b
GrEStG 1940 an die Zweckdienlichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörden insoweit nicht gebunden, als es sich darum handelt, ob im
Streitfall die Steuerrechtsbegriffe "Grundstücksaustausch", "bessere Gestaltung von Bauland" und "Bauland" erfüllt sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1960 III Seite 271 BFHE 1961 S. 62 Nr. 71 IAAAB-47049
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