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BFH Urteil v. - VI 141/59 S BStBl 1959 III S. 385

Leitsatz

  1. Geben Eltern ihrer Tochter bei der Verheiratung eine Aussteuer, so handeln sie in Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung, wenn die Tochter kein eigenes Vermögen hat und auch keine ausreichenden Ersparnisse machen konnte. Das gilt auch für die Zeit nach Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes und für den Fall, daß die Eltern der Tochter eine volle Berufsausbildung gegeben hatten.

  2. Ausgaben für eine Aussteuer gehören grundsätzlich in den Bereich des Vermögens und rechtfertigen nur unter besonderen Umständen eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG.

  3. Liegen ausnahmsweise die Voraussetzungen vor, auf Grund deren die Ausgaben für die Aussteuer nach § 33 EStG berücksichtigt werden können, so ist nach objektiven Maßstäben zu bestimmen, inwieweit die Aussteuer notwendig und angemessen ist. Grundsätzlich können nur die Kosten für eine bescheidene Aussteuer angesetzt werden. Eigenes Vermögen der Tochter ist dabei zu berücksichtigen, wenn es nicht ganz unerheblich ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1959 III Seite 385
BFHE 1960 S. 330 Nr. 69
TAAAB-46980

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BFH, Urteil v. 07.08.1959 - VI 141/59 S

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