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BFH Urteil v. - III 139/56 U BStBl 1957 III S. 447

Leitsatz

  1. § 33 ErbStG bietet keine Handhabe, die Laufzeit einer im Erbweg angefallenen Rente in einzelne Abschnitte aufzuspalten und jeweils für diese Abschnitte selbständige Steuerbescheide zu erlassen. Er sieht vielmehr eine einheitliche Berechnung der Jahressteuer nach den Verhältnissen am Stichtag auch dann vor, wenn der Jahresbetrag der Rente schwankt. Hier ist dann ein Durchschnittsbetrag der Rente ( § 17 Abs. 3 BewG) zu ermitteln und die Jahressteuer danach festzusetzen.

  2. Im Falle eines Erbvergleichs ist zu entscheiden, ob er zur Beilegung eines ernstlichen Streits zwischen den Erbbeteiligten abgeschlossen ist oder eine Änderung unzweifelhafter erbrechtlicher Vorgänge bezweckt. Der Bundesfinanzhof folgt der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs, daß ein solcher Vergleich im ersteren Fall auch erbschaftsteuerlich maßgebend, im zweiten Fall dagegen erbschaftsteuerlich nicht zu berücksichtigen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BStBl 1957 III Seite 447
BFHE 1958 S. 555 Nr. 65
EAAAB-46959

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BFH, Urteil v. 11.10.1957 - III 139/56 U

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