BFH Urteil v. - III 139/56 U BStBl 1957 III S. 447
Leitsatz
§ 33 ErbStG bietet keine Handhabe, die Laufzeit einer im Erbweg angefallenen Rente in einzelne Abschnitte aufzuspalten und jeweils für
diese Abschnitte selbständige Steuerbescheide zu erlassen. Er sieht vielmehr eine einheitliche Berechnung der Jahressteuer
nach den Verhältnissen am Stichtag auch dann vor, wenn der Jahresbetrag der Rente schwankt. Hier ist dann ein Durchschnittsbetrag
der Rente (
§ 17 Abs. 3 BewG) zu ermitteln und die Jahressteuer danach festzusetzen.
Im Falle eines Erbvergleichs ist zu entscheiden, ob er zur Beilegung eines ernstlichen Streits zwischen den Erbbeteiligten
abgeschlossen ist oder eine Änderung unzweifelhafter erbrechtlicher Vorgänge bezweckt. Der Bundesfinanzhof folgt der Rechtsprechung
des Reichsfinanzhofs, daß ein solcher Vergleich im ersteren Fall auch erbschaftsteuerlich maßgebend, im zweiten Fall dagegen
erbschaftsteuerlich nicht zu berücksichtigen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1957 III Seite 447 BFHE 1958 S. 555 Nr. 65 EAAAB-46959
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