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BFH Urteil v. - IV 25/57 U BStBl 1957 III S. 419

Leitsatz

Der Senat hält an dem im Urteil IV 173/54 U vom (Slg. Bd. 60 S. 481, BStBl 1955 III S. 184) aufgestellten Grundsatz fest, daß auch steuerlich der Verzicht auf das elterliche Nutznießungsrecht nur anerkannt werden kann, wenn er gemäß § 1662 BGB durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Vormundschaftsgericht erfolgt ist. § 5 Abs. 3 StAnpG steht dieser Auffassung nicht entgegen.

Fundstelle(n):
BStBl 1957 III Seite 419
BFHE 1958 S. 482 Nr. 65
VAAAB-46949

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BFH, Urteil v. 10.10.1957 - IV 25/57 U

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