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BFH Urteil v. - VI 113/56 U BStBl 1957 III S. 452

Leitsatz

Der in die Lohnsteuerkarte einzutragende Pauschbetrag nach § 26 LStDV 1955 ist nach dem im zuletzt ergangenen Rentenbescheid festgestellten Grad der Erwerbsbeschränkung zu bemessen.

Wird von den Versorgungsbehörden rückwirkend ein höherer Grad der Erwerbsbeschränkung anerkannt, so ist das in der Regel auch steuerlich zu beachten. Die zeitliche Begrenzung der Rückwirkung im Abschn. 40 Abs. 9 Satz 4 LStR 1955 entspricht nicht dem Gesetz.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1957 III Seite 452
BFHE 1958 S. 571 Nr. 65
EAAAB-46891

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BFH, Urteil v. 20.09.1957 - VI 113/56 U

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