BFH Urteil v. - III 283/56 U BStBl 1958 III S. 404
Leitsatz
Mit dem Inkrafttreten () des Art. VIII KRG Nr. 12 - Verbot der Abschreibung auf Forderungen aus Wehrmachtsaufträgen
- ist die Anordnung der FI Nr. 57 der Britischen Militärregierung, derartige Abschreibungen vorzunehmen, außer Kraft getreten.
Eine dennoch ausgesprochene Zulassung einer Abschreibung bei einer nach dem getroffenen einkommensteuerlichen
Entscheidung für 1944 oder 1945 war unzulässig.
Art. VIII KRG Nr. 12 sieht nicht eine Zurechnung der abgeschriebenen Beträge außerhalb der Bilanz vor, sondern gibt Weisungen
für die Aufstellung der Steuerbilanz selbst im Sinne eines Ansatzes der Forderungen ohne Abschreibung. Die RM-Schlußbilanz
und die DM-Eröffnungsbilanz, die infolge einer unzulässigen Abschreibung gemäß FI Nr. 57 Forderungen aus Wehrmachtsaufträgen
nicht mehr enthalten, sind unrichtig und daher für die Kreditgewinnabgabeberechnung gemäß dem Urteil des Bundesfinanzhofs
III 196/55 S vom (BStBl 1958 III S. 10, Slg. Bd. 66 S. 24) zu berichtigen, und zwar auch dann, wenn die einkommensteuerliche Entscheidung selbst nicht mehr berichtigt
werden kann. Ein Gläubigerverlust aus Forderungen der genannten Art ist nach § 164 LAG bei der Berechnung des kreditgewinnabgabepflichtigen
Gewinnsaldos anzurechnen. Der abweichenden Auffassung in Tz. 86 und Tz. 102 des 2. KGA-Sammelerlasses kann nicht gefolgt werden.
Das Verbot des Art. VIII KRG Nr. 12, Abschreibungen auf Forderungen aus Wehrmachtsaufträgen infolge des Kriegsausgangs vorzunehmen,
schließt nicht das Recht und die Pflicht auf Grund des Niederstwertprinzips aus, die genannten Forderungen nur in Höhe der
Selbstkosten der Lieferungen oder gegebenenfalls des höheren Teilwerts anzusetzen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1958 III Seite 404 BFHE 1959 S. 337 Nr. 67 JAAAB-46885