Der IV. Senat tritt der Auffassung des I. und VI. Senats, daß die Anerkennung von Arbeitsverhältnissen unter Ehegatten klare
Vereinbarungen und deren tatsächliche Durchführung voraussetzt, bei (Urteile I 231/56 S vom , BStBl 1958 III S. 27, Slg. Bd. 66 S. 66, I 105/57 U vom , BStBl 1958 III S. 70, Slg. Bd. 66 S. 178, und VI 147/58 U vom , BStBl 1959 III S. 172, Slg. Bd. 68 S. 451).
Es verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des
Art. 3 Abs. 1 GG, wenn an den Nachweis der Ernsthaftigkeit von Verträgen zwischen Ehegatten strengere Anforderungen als bei Verträgen zwischen
anderen Personen gestellt werden.
Es verstößt nicht gegen Treu und Glauben, Arbeitsverhältnissen zwischen Ehegatten die Anerkennung zu versagen, auch wenn der
Abschluß von solchen in der Vergangenheit im Hinblick auf die steuerliche Wirkungslosigkeit unterblieben ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1959 III Seite 329 BFHE 1960 S. 175 Nr. 69 AAAAB-46875
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