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BFH Urteil v. - II 15/58 U BStBl 1959 III S. 181

Leitsatz

  1. Schriftliche Bescheide und Rechtsmittelentscheidungen, die im Besteuerungsverfahren ergehen, müssen im Ausland gemäß § 14 Abs. 1 VwZG mittels Ersuchens der zuständigen Behörde des fremden Staates oder der in diesem Staate befindlichen konsularischen oder diplomatischen Vertretungen des Bundes zugestellt werden, soweit nicht die Sondervorschrift des § 14 Abs. 2 VwZG Platz greift oder ein Staatsvertrag eine abweichende Regelung zuläßt.

    Die vereinfachte Form der Zustellung nach § 17 VwZG (Zusendung durch einfachen Brief) gilt nur für Zustellungen im Inland.

  2. Der Ausschluß der Heilung von Zustellungsmängeln gemäß § 9 Abs. 2 VwZG gilt im Rahmen der AO auch dann, wenn mit der Zustellung eine Frist für die Einlegung des Einspruchs beginnt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1959 III Seite 181
BFHE 1959 S. 476 Nr. 68
QAAAB-46874

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BFH, Urteil v. 11.02.1959 - II 15/58 U

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