Die Rechtsnatur der Richtlinien nach
§ 131 Abs. 2 AO im Gegensatz zu Verwaltungsanweisungen, die lediglich der Auslegung des Gesetzes dienen.
Eine Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich der Auslegung eines Gesetzes sowie eine neue, von der bisherigen Verwaltungsübung
abweichende Rechtsprechung können die Finanzverwaltung zur Vermeidung unbilliger Härten zu einer Übergangsregelung auf Grund
des
§ 131 AO in der Fassung des
Abgabenordnung-Änderungsgesetzes vom ermächtigen.
Zur Bedeutung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für die Prüfung der Frage, ob eine Unbilligkeit im Sinne der Ziff. 2
gegeben ist. Verhältnis von Rechtsprechung und Verwaltung im demokratischen Rechtsstaat. Die Rechtssicherheit als wesentliches
Element des rechtsstaatlichen Prinzips.
Auf die Ausführungen in Ziff. I Abs. 3 des koordinierten Erlasses der Finanzminister (Finanzsenatoren) der Länder betreffend
körperschaftsteuerreditliche Behandlung von Organschaften mit Ergebnisabführungsvertrag (Erlaß des Finanzministers des Landes
Nordrhein-Westfalen S 2526 a - 5369/V A - 2 vom , BStBl 1957 Teil II S. 140), die die Zeitdauer von Ergebnisabführungsverträgen zum Gegenstand haben, kann kein im finanzgerichtlichen Verfahren verfolgbarer
Rechtsanspruch gestützt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1958 III Seite 409 BFHE 1959 S. 354 Nr. 67 CAAAB-46870
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