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Umsatzsteuer; | Steuersatz für die Umsätze von Einzelkomponenten künstlicher Gelenke für Menschen (§ 12 UStG)
Einzelkomponenten (Teile) künstlicher Gelenke für Menschen (z. B. Hüftgelenkköpfe und Hüftgelenkpfannen) sind der Codenummer 9021 1100 0009 des Deutschen Gebrauchszolltarifs zuzuordnen. Sie gehören umsatzsteuerrechtlich weder zu den begünstigten künstlichen Gelenken noch zu den begünstigten Prothesen i. S. der Nr. 52 Buchst. a und c der Anlage des UStG. Auf die Umsätze von Einzelkomponenten künstlicher Gelenke für Menschen ist somit nicht der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG, sondern der allgemeine Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG anzuwenden. Bestimmte Einzelkomponenten künstlicher Gelenke für Menschen waren nach dem bis zum geltenden Zolltarif als vollständige Prothesen eingestuft worden und somit begünstigt (vgl. Tz. 152 Nr. 3 des ,BStBl I 567). In diesen Fällen kann der ermäßigte Steuers...