Wird eine Kapitalgesellschaft durch Verschmelzung von einer anderen Kapitalgesellschaft aufgenommen und erhalten die Gesellschafter
der aufgenommenen Gesellschaft Anteile der aufnehmenden Gesellschaft mit einem höheren Nennwert als dem der von ihnen hingegebenen
Anteile, so liegt in dem höheren Nennwert für die Gesellschafter, bei denen die Anteile der aufgenommenen Gesellschaft nicht
zu einem Betriebsvermögen gehören, in der Regel keine Einkunft aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 2 Ziff. 1
EStG.
Der erkennende Senat tritt dem Rechtssatz 3 des Gutachtens des I. Senats des vom (Slg. Bd. 68 S. 78) bei.
Zur Anwendbarkeit des
§ 17 EStG bei späterer Veräußerung der neuen Anteile.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1959 III Seite 97 BFHE 1959 S. 245 Nr. 68 TAAAB-46808
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